Im Namen des Volkes? Politische Justiz gegen Antifaschisten – ein Bericht

veröffentlicht am: 28 Jan, 2013
(Foto: homo_sapiens, CC)

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Klassenjustiz gab es – wenn überhaupt – vor 1919, politische Strafprozesse gibt es in der Bundesrepublik heute nicht mehr – schließlich leben wir in einem Rechtsstaat.

„Die „rechtsprechende Gewalt […] wird von unabhängigen, nur dem Gesetz verpflichteten Richtern nach gesetzlich geordneten Verfahren ausgeübt“ und „alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ – das alles lernt man heute in der Schule. Wie sieht es in der Realität aus?

Mehr Verfahren

Am 30.08.12 wurde in Gießen ein Antifaschist zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Vorgeworfen wurden ihm insbesondere Landfriedensbruch und Widerstand. Deniz K. traf es deutlich härter: Wegen angeblicher gefährlicher Körperverletzung an einem Polizeibeamten wurde er zu 2 ½ Jahren verurteilt. Immer häufiger kommt es nach antifaschistischen Demonstrationen zu Strafverfahren. Schon der kleinste Widerstand gegen Anordnungen der Staatsmacht wird dafür zum Anlass genommen.

„Untergehaktes Zugehen“

Gießen, am Morgen des 19. Juli 2011: Ein Aufmarsch der NPD ist geplant. Etwa 100 Antifaschisten kommen morgens am Gießener Bahnhof an, um an antifaschistischen Blockaden teilzunehmen. Am Bahnhof werden sie von der Bundespolizei empfangen. Alle Wege zu angemeldeten Kundgebungsorten sind versperrt. Wenig später sollen auf dem Nachbargleis die Faschisten ankommen. Dem angeklagten Antifaschisten wird vorgeworfen „untergehakt auf eine Polizeikette zugegangen“ und kurzzeitig durchgebrochen zu sein. Dazu, so die Anklage, habe er gerufen: „Ich zähle jetzt von 10 runter. Dann brechen wir hier durch!“ Nach dem gescheiterten Durchbruchversuch habe er sich vermummt.

Nicht politisch?

Politische Strafverfahren haben zwei Bestandteile: Zum einen geht es um die Be- oder Widerlegung des konkreten Vorwurfs. Die Hauptfrage ist aber eine andere: War die vorgeworfene Handlung politisch legitim oder nicht. Die Staatsanwaltschaft versucht, vom politischen Charakter des Prozesses abzulenken: Zeugen, die zur Tatzeit nicht vor Ort waren, die aber bspw. zu den Hintergründen des Polizeieinsatzes aussagen könnten, sollten ihrer Meinung nach nicht befragt werden. Aber auch die Staatsanwaltschaft führt den Prozess offen politisch, wenn es ihr nützt: „Hat Ihnen das eigentlich besondere Freude gemacht, den NPD-Aufmarsch zu schützen?“ Die Antwort des befragten Bundespolizisten: „Nein, natürlich nicht.“

Das Ziel: Den Polizeieinsatz nachträglich rechtfertigen. Wo die Staatanwaltschaft die politischen Hintergründe verschleiern will, muss die Verteidigung sie umso mehr in den Vordergrund rücken. Aber auch sie hat zwei Aufgaben: Zum Schutz des Angeklagten geht es darum, den konkreten Tatvorwurf zu widerlegen. Die politische Aufgabe ist es aufzuzeigen, dass der Polizeieinsatz illegal war und der Schutz des Naziaufmarschs von der Stadt politisch gewollt war. Diese Strategie ist mit Gefahren verbunden: Sie beinhaltet immer auch ein Eingeständnis der vorgeworfenen Tat – sie hat gerade den Zweck, sie zu rechtfertigen.

Polizeizeugen

Drei Zeugen der Polizei wurden befragt. Ein Bundespolizist konnte sich erstaunlich detailreich erinnern. Später bekannte er:„Ich habe meine Erinnerung vorher anhand eines Videos aufgefrischt“. Der Verteidiger bekam das Video erst später. Und dennoch gab der Polizeibeamte zu: „Hinterher kann man in einer Tumultlage kaum sagen, wer was gemacht hat“. Verurteilen kann man offensichtlich trotzdem.

Konnten die Gegendemonstranten ihre Versammlungsorte erreichen? Die anderen Polizisten teilten mit: Die Antifaschisten seien nicht eingekesselt gewesen, es handelte sich lediglich um eine „lockere Umschließung“. Den ganzen Tag über habe es eine „versammlungsfreundliche Begleitung“ der Gegendemonstranten gegeben.

Abgesehen von dem Durchbruchsversuch konnten die Beamten nichts belegen, auch mit den später gezeigten Videos nicht. Und: Sie konnte nicht einmal belegen, dass der gesamte Polizeieinsatz überhaupt legal war.

„Trennungskonzept“

Die Polizei bediente sich des sogenannten „Trennungskonzepts“. In Polizeisprache heißt das: „Standardmaßnahme“ zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Faktisch heißt das: Die Nazidemo wird durchgeprügelt, Antifaschisten werden eingekesselt.

„Leider“ sind für die Durchführung des Trennungskonzepts konkrete Erkenntnisse über eine Gefährdungslage nötig. Ein befragter Polizeibeamter benannte dafür allgemein Dresden und Dortmund. Dort sei „Gewalt von Links durch Rechts erwidert worden“. Diese „Erkenntnisse“ stammen aus „polizeilichen Informationssystemen“, die unterliegen aber der Geheimhaltung. Auch die Frage, ob an der Vorbereitung der Nazidemo auch Mitarbeiter des Innenministeriums beteiligt waren, blieb natürlich unbeantwortet.
Das Trennungskonzept war rechtlich nicht haltbar, es gab nur Aufrufe zu friedlichen Blockaden. Zudem konnten Antifaschisten ihre Versammlungsorte überhaupt nicht erreichen. Widerstand gegen rechtswidrige Polizeimaßnahmen ist aber nicht verboten.

Verbot möglich

Der Zeuge des Ordnungsamtes bediente sich bei der Frage, ob man den Naziaufmarsch nicht verbieten hätte können, einer beliebten Ausrede: Ein Verbot wäre ohnehin vor dem Verwaltungsgericht gescheitert, das hätte den Nazis nur mehr Auftrieb gegeben. Aber: der Präsident des Verwaltungsgerichts hatte angekündigt, er sei in dieser Frage auf eine Kontrolle im Nachhinein beschränkt. Ein Verbot wäre also ohne Probleme möglich gewesen. Gleichzeitig wurde aufgrund des Naziaufmarsches den Veranstaltern eines geplanten Eritrea-Festivals angeraten, ebendieses doch lieber zu verschieben – aus Sicherheitsgründen. Abschließend stellt der Verteidiger fest: „Es war politischer Wille der Stadt, diesen Naziaufmarsch durchzusetzen“.

Nicht nur im Gerichtssaal

Einen politischen Prozess zu führen heißt auch, die Prozessführung nicht auf den Gerichtssaal zu beschränken. Im Gegenteil: Politische Prozesse lassen sich nur durch gute Öffentlichkeitsarbeit gewinnen. Außerhalb des Gerichts muss Druck aufgebaut und deutlich werden, dass solche Verfahren dazu dienen, Grundrechte zu beschneiden. Im Gericht muss es Prozessbeobachter geben, um zu verhindern, dass Verfahren im Schnelldurchgang durchgeführt werden.

„Erhebliche Gewalt“

Nach 3 Verhandlungstagen lehnt der Richter alle ausstehenden Beweisanträge ab. Kai S. wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Untergehakt auf eine Polizeikette zuzugehen stelle „erhebliche Gewalt“ dar. Der Richter erklärt abschließend, er halte den Angeklagten zwar „für einen ganz anständigen Kerl“, die NPD als legale Partei hätte aber das Recht zu demonstrieren. Kai S. habe die Grenzen der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit überschritten.

Politische Prozesse gehören nicht der Vergangenheit an. Abgelehnte Beweisanträge, Polizisten, die sich bei relevanten Fragen auf die Geheimhaltung berufen. Haltlose Vorwürfe, trotzdem eine Verurteilung. In Gießen ging es nicht um die einzelne Widerstandshandlung. Es ging darum, jeden Protest, der sich über bestimmte Grenzen hinwegsetzt, abzuurteilen. Diese Grenzen ziehen die Herrschenden immer enger – es ist unsere Aufgabe, dem entgegen zu wirken.

Max, Frankfurt

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