NRW: Mehr Freiheit im Hochschulgesetz? Für wen?

veröffentlicht am: 15 Mrz, 2018

Das Kabinett der Landesregierung um Armin Laschet hat am 30. Januar 2018 Eckpunkte zur Novellierung des Hochschulgesetzes NRW beschlossen. Diese lassen für Beschäftigte und Studierende nichts Gutes erwarten. In der Einleitung zu ihren Eckpunkten für die Novelle formuliert das Kabinett, das Hochschulgesetz müsse geändert werden, um „die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein qualitativ hochwertiges und zugleich erfolgreiches Studium, für die Exzellenz des Hochschulstandorts NRW sowie für freie wissenschaftliche Kreativität an unseren Hochschulen“ zu verbessern.

Mehr Freiraum für Kriegsforschung

Laut Kabinett besteht eine solche Verbesserung beispielsweise in der Streichung von § 3 Abs. 6 des Hochschulgesetzes. Dieser lautet: „Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach.“ Nicht, dass es nicht trotzdem Forschung für Kriegszwecke an unseren Hochschulen geben würde – die Landesregierung will den Paragrafen jedoch vollständig streichen. Schließlich, so wird argumentiert, seien die Hochschulen so oder so „Teil der Friedensordnung des Grundgesetzes“, weshalb sie „keine staatliche Hilfestellung, sich friedlichen Zielen zu verpflichten“, bräuchten. Vielmehr sei der § 3 Abs. 6 „Ausdruck eines Missvertrauens gegenüber den Hochschulen.“ Freie wissenschaftliche Kreativität heißt für die Landesregierung also, ohne störende Gesetze an Mordwerkzeug zu basteln.

Gute Beschäftigungsbedingungen? Werden immer unwahrscheinlicher

Auch der § 34a, der „Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen“ soll gestrichen werden. Dieser verspricht, dass Hochschulen, die Landespersonalrätekonferenzen und das Ministerium einen Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen abschließen können, der „den berechtigten Interessen des Personals an Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen […] angemessen Rechnung trägt.“ Noch steht im Hochschulgesetz, dass das Ministerium diesen Kondex unter bestimmten Bedingungen für allgemeinverbindlich erklären kann. Auch hier kann man sagen, dass die Beschäftigungsbedingungen auch heute schon und trotz des Kodex‘ alles andere als „gut“ sind. Allerdings sieht die Landesregierung im §34a wohl ein Instrument, dass – ein ernsthaftes Interesse an besseren Arbeitsbedingungen vorausgesetzt – dafür genutzt werden könnte, tatsächlich für Beschäftigungsverhältnisse zu sorgen, die dem Personal an den Hochschulen die Lust an der Familienplanung systematisch austreibt und sie dafür zu einer Risikogruppe für Burnout und andere psychische Erkrankungen werden lässt.

Dürfen wir wenigstens mitreden?

Geht es nach der Laschet-Regierung, soll auch bei Gruppenparität beim Senat nach § 22 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes bald „nicht mehr das gesetzliche Regelmodell sein“, sondern bloß „als Option erhalten bleiben.“ Bislang ist es nämlich so, dass Hochschulgremien zu gleichen Teilen aus a) Mitgliedern der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, b) der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, c) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie d) der Gruppe der Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden besetzt sein müssen. Außerdem soll die Verpflichtung der Hochschulen gestrichen werden, „die Interessen der Mitglieder der nichtprofessoralen Gruppen bei den Aufgaben und Kompetenzen des Senats angemessen sicherstellen zu müssen, wenn die Hochschule ihren Senat nicht gruppenparitätisch zusammensetzen möchte.“ Hochschulen, die keine Lust auf gleiche Stimmenverteilung haben, sollen es – so will es das Kabinett – in Zukunft einfach bleiben lassen können.

Hinzu kommt, dass der „hochschulische Beauftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte“ abgeschafft werden soll. Dieser stellt laut Landesregierung „in einem System der Interessenwahrnehmung mittels der Personalvertretung im Rahmen des Landespersonalvertretungsgesetzes einen Fremdkörper“ dar. Den studentischen Hilfskräften, deren schlecht bezahlte und kaum abgesicherte Arbeit einen Großteil des Hochschulbetriebs erst möglich macht, soll also nicht nur die Mitbestimmung genommen werden; dieser bislang auch kaum durch die Personalräte effektiv vertretene Gruppe soll jetzt auch noch ihr Beauftragter genommen werden.

Wer der Landesregierung jetzt allerdings den Vorwurf machen möchte, sie betreibe Demokratieabbau und schere sich nicht um Studierende, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, das Verwaltungspersonal und quasi fast alle, die nicht Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind, der irrt gewaltig: Aus Sorge um die „demokratische Teilhabe an der Selbstverwaltung sowohl der Hochschule als auch der Studierendenschaft“ plant die Landesregierung, „online-Gremienwahlen“ zuzulassen, um die Beteiligung zu erleichtern. Ein fairer Preis!

 

Anwesenheitspflicht und die Möglichkeit, Studierende zu exmatrikulieren

Auch das noch nicht sehr alte Verbot von Anwesenheitspflichten in Lehrveranstaltungen (§ 64 Abs. 2a) soll abgeschafft werden. Geht es nach der Landesregierung, soll „die Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden“ dort Anwesenheitspflicht anordnen, „wo sie mit Blick auf den angestrebten Lernerfolg sachgerecht“ sei, während „umgekehrt Anwesenheiten dort nicht anzuordnen“ seien, „wo sie – wie etwa bei Vorlesungen – offensichtlich keinen Sinn machen“ würden.

Gepaart mit der Ansage der Landesregierung, den Hochschulen die Möglichkeit geben zu wollen, „konkrete Studienverlaufsvereinbarungen mit den Studierenden abschließen“ zu dürfen, „die einen verbindlichen Charakter erhalten sollen“, wird das Ganze spätestens jetzt zum Horrorkatalog: Übersetzt heißt das Ganze nämlich, dass Studierende, die – aus welchen Gründen auch immer – womöglich nicht schnell genug studieren, exmatrikuliert werden können. Fast schon zynisch klingt es, wenn das Kabinett in den Eckpunkten an anderer Stelle betont, ein Hochschulgesetz müsse die „heterogener werdende Struktur der Studierenden“ berücksichtigen und die Möglichkeit bieten, „die tatsächlichen Lebensumstände der Studierenden sensibel“ wahrzunehmen.

Es drängt sich die Frage auf, was bei den Kabinettsmitgliedern dort sitzt, wo andere Menschen ein Gehirn und ein Herz haben schließlich hält die Landesregierung es für sensibel und rücksichtsvoll, Studierende, die aus finanziellen Gründen, weil sie Angehörige pflegen oder früher eine Familie gründen wollen und deshalb länger studieren müssen, durch Exmatrikulation und Anwesenheitspflicht von den Hochschulen zu ekeln.

Schon vor der Einschreibung aussortieren

Die Landesregierung hat sich jedoch ein Instrument ausgedacht, um den künftigen Langzeitstudierenden, Jungeltern und Pflegern den Ärger darüber ersparen, nach einigen Semestern vielleicht vorzeitig von der Hochschule geschmissen zu werden, weil das Studium dann doch nicht so schnell ging, wie zuerst angenommen. Laschet und Co. wollen nämlich die Möglichkeit gesetzlich unterstreichen, die schon jetzt in § 48 Abs. 9 aufgeführt ist: Hochschulen können in ihrer Einschreibungsordnung bestimmen, dass „Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird.“ Wer an solchen, verniedlicht „Online-Self-Assessments zur Reflexion des eigenen […] Wissenstands“ nicht teilnimmt, dem soll die Immatrikulation verweigert werden dürfen. Wer Glück hat, fliegt also nicht erst nach einigen Semestern raus, sondern kommt gar nicht erst rein ins Hochschulsystem und muss sich dann nicht ärgern.

Diese ganzen Schweinereien scheinen zu sein, was sich die Landesregierung unter Sensibilität, Rücksicht und kreativitätsfördernden Lern- und Arbeitsbedingungen vorstellt. Uns treibt es eher den Angstschweiß auf die Stirn, da das Kabinett offenbar die paar Fortschritte, die es im NRW-Hochschulsystem in den letzten Jahren gab, rückgängig machen möchte.

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