An verschiedenen Schulen versuchten und versuchen Schulleiter einzelne SchülerInnen und ganze Schülerschaften mit Einschüchterungsversuchen und unwahren Behauptungen von der Teilnahme an der Demonstration am 12. November abzuhalten. Hier einige Beispiele/Szenarien, die sich tatsächlich zugetragen haben:
1. An einer Schule wird Schülern und Schülerinnen, die an der Demonstration teilnehmen wollen mit der Verhängung von Bußgeldern gedroht.
2. An einer anderen Schule wird bekannt gegeben, dass für den Schulstreik keinerlei Entschuldigungen akzeptiert werden.
3. An einigen Schulen wurde die Post mit Informationsmaterialien des Schulstreik-Bündnisses nicht an die Schülervertretungen weitergeleitet.
Was hat es damit auf sich?
Zu 1.) Bußgelder
Die Verhängung von Bußgeldern ist in der Regel nur nach mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen, sowie der Erteilung einer schriftlichen Abmahnung und dem abermaligen unentschuldigtem Fehlen möglich, nicht aber für das stundenweise einmalige Versäumen von Unterricht.
Zu 2.) Entschuldigungen
Ob eine von Eltern unterzeichnete Entschuldigung als Entschuldigung gilt oder nicht muss im Einzelfall geprüft werden. Die generelle Ablehnung von Entschuldigungen für einen ganzen Tag ist nicht möglich.
Für den Fall das Entschuldigungen für den 17. Juni 2009 nicht akzeptiert werden, empfehlen wir über die Elternvertretungen an den Schulen auf die Schulleitungen einzuwirken. Außerdem weisen wir hiermit auf die Möglichkeit der Rechtsberatung und Rechtshilfe bei den Landesschülervertretungen/Landesschülerräten hin.
Zu 3.) Post an die SV
Das Postgeheimnis ist ein Recht, das im Grundgesetz garantiert ist. Dies gilt auch in der Schule und darf nicht vom Schulsekretariat, von der Schulleitung, oder von einzelnen Lehrkräften verletzt werden. Die Post an die SV darf auch nur von den dazu berechtigten Menschen geöffnet werden. Bei Verletzung des Postgeheimnisses kann die SV von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen oder andere Schritte einleiten. Zum Postgeheimnis gehört auch, dass die SV niemandem berichten muss, welchen Inhalt die abgehende oder ankommende Post hat. Gleiches gilt auch für Telefongespräche und Faxmitteilungen.
Weitere Tipps
Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und der bestehenden Schulpflicht gibt es viele rechtliche Fragen.
1. SchülerInnen haben Grundrechte und dürfen demonstrieren
2. SchülerInnen unterliegen der Schulpflicht
Daraus folgt, dass jedeR die Schule für die Teilnahme an einer Demonstration verlassen darf, aber dafür mit einen Eintrag ins Klassenbuch wegen unentschuldigten Fehlens (vom Ordnungsamt als Ordungswidrigkeit bezeichnet) rechnen muss. Mehr rechtliche Konsequenzen sind für einmaliges Fehlen nicht möglich.
Diese Konsequenz kann sogar vermieden werden, wenn:
1. Die Schulleiter ihre Schülern für die Teilnahme an der Demonstration beurlauben, weil z.B. sie der Meinung sind, dass das Demonstrationsanliegen im Vergleich zum dadurch entstehenden Unterrichtsausfall schwerer wiegt. Da das Anliegen dem Bildungsauftrag der Schule entspricht und das Ziel nur am Vormittag verwirklicht werden kann, können die Schulleitungen Beurlaubungen ausspechen.
2. Oder / und durch eine unterschriebene Einverständniserklärung der Eltern für die Teilnahme von unter 18-jährigen SchülerInnen. Zusätzlich können die Eltern noch am nächsten Tag eine Entschuldigung mitgeben wie zum Beispiel: „Hiermit entschuldige ich das Fehlen meiner Tochter/ meines Sohnes am 17. Juni ab der 3. Stunde.“
Das wäre natürlich die sauberste Lösung. Aber auch ohne Beurlaubung kann jedeR an der Demo teilnehmen wie oben beschrieben.
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